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Auswirkungen der Erbrechtsrevision auf die Nachlassplanung

Expertentipp von Alexander Imhof

Ausgangslage

Nachdem die Revision des schweizerischen Erbrechts von National- und Ständerat verabschiedet und dagegen kein Referendum ergriffen wurde, wird diese voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Über das definitive Datum will der Bundesrat noch vor den Sommerferien 2021 entscheiden.

Ziel der Revision

Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und den neuen Familienformen (Stichwort: Patchwork-Familie) werden dem Erblasser / der Erblasserin mehr Gestaltungsfreiheit für ihren letzten Willen eingeräumt. Zudem soll im Scheidungsrecht missbräuchliches Verhalten einer Partei im Zusammenhang mit dem Erbrecht erschwert werden.

Verfügbare Quote wird erhöht

  • Der Pflichtteil der Eltern entfällt (heute 1/4 ihrer Erbquote)
  • Der Pflichtteil der Nachkommen wird von 3/4 auf 1/2 reduziert
  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs.

Die Höhe der gesetzlichen Erbteile bleibt unverändert (s. Art. 457 ff. ZGB)

Mit den tieferen Pflichtteilen erhöht sich die verfügbare Quote. Die verfügbare Quote ist der Anteil am Nachlass, über den der Erblasser / die Erblasserin letztwillig verfügen können.

  • Sind Nachkommen, aber kein Ehegatte vorhanden, kann der Erblasser / die Erblasserin neu über die Hälfte des Nachlasses frei verfügen (aktuell: nur ein Viertel)
  • Sind Nachkommen und ein Ehegatte vorhanden, kann der Erblasser / die Erblasserin über die Hälfte des Nachlasses frei verfügen (aktuell: nur drei Achtel)

Mit den grösseren verfügbaren Quoten können beispielsweise nicht verheiratete Lebenspartner oder Stiefkinder begünstigt werden.

Laufende Scheidungsverfahren

Bei hängigem Scheidungsverfahren verliert der Ehegatte seinen Pflichtteilsschutz, das heisst er kann mittels Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Wird keine letztwillige Verfügung gemacht, behält der andere Ehegatte wie bis anhin bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils seinen gesetzlichen Erbanspruch.

Voraussetzungen für den Verlust des Pflichtteils ist

  • ein Scheidungsverfahren ist eingeleitet worden und
  • das Verfahren wurde auf gemeinsames Begehren eingeleitet bzw. fortgesetzt oder die Ehegatten leben seit mindestens zwei Jahren getrennt

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der überlebende Ehegatte auch keine Ansprüche mehr aus Verfügungen von Todes wegen erheben. Wenn zum Beispiel in einem Erbvertrag bestimmt wurde, dass die Kinder nur den Pflichtteil erhalten und die verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zugewendet wird, gilt dies bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht mehr (es sei denn, im Erbvertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart).

Weiteres

Bisher war es möglich, dass ein Ehegatte Schenkungen zu Lebzeiten machen konnte, auch wenn mittels Erbvertrag der überlebende Ehegatte begünstigt wurde. Damit konnte der Ehegatte die Bestimmungen des Erbvertrages unterlaufen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (es sei denn, dem Überlebenden gelingt der Nachweis, dass der Verstorbene damit offensichtlich beabsichtigte, den Erbvertrag auszuhöhlen). Neu unterliegen Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke – der Anfechtung, wenn sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und nicht vorbehalten worden sind.

Auswirkungen auf die Nachlassplanung

  • Das ab dem 1. Januar 2023 geltende Recht muss in der Nachlassplanung bereits heute berücksichtigt werden.
  • Bestehende letztwillige Verfügungen, bei denen Nachkommen oder Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt wurden, sollten überprüft werden. Wenn in einem bestehenden Testament geschrieben wurde, die Nachkommen erhalten ihren Pflichtteil, so erhalten diese im Falle des Todes nach dem 1.1.2023 nur noch die Hälfte, statt drei Viertel (vorbehältlich einer einzelfallweise vorzunehmenden anderen Auslegung der Verfügung). Ob das gewünscht ist, sollte überprüft werden und allenfalls ist die letztwillige Verfügung zu ändern.

Ratschlag

  • Prüfen sie ihre bestehenden letztwilligen Verfügungen. Wir sind ihnen gerne behilflich.
  • Die Erbrechtsrevision ist bei neuen letztwilligen Verfügungen dahingehend zu berücksichtigen, dass sowohl der Todesfall vor dem 1.1.2023 als auch der Todesfall nach dem 1.1.2023 geregelt werden.

Den vollständigen Gesetzestext der Revision finden Sie hier

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Alexander Imhof

Rechtsanwalt für Erbrecht

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