Können meine Kinder oder meine Ehefrau die Einsetzung eines Dritten als Erben anfechten?
Wie bereits erwähnt, verfügen Nachkommen und der Ehegatte (bzw. der eingetragene Partner) von Gesetzes wegen über einen erbrechtlichen Pflichtteil. Hinterlässt ein Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, mit welcher Pflichtteile verletzt werden, so können die Erben, deren Pflichtteil verletzt wurde, einerseits die Wiederherstellung ihres Pflichtteils verlangen. Diesem Anspruch kann mit der sogenannten Herabsetzungsklage vor einem Zivilgericht zum Durchbruch verholfen werden.
Zu beachten gilt, dass es auch hier Ausnahmen gibt. So kann etwa ein pflichtteilsgeschützter Erbe im Voraus mit dem Erblasser einen Erbvertrag abschliessen und darin rechtsgültig auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Aber auch ohne Pflichtteilsverletzung kann jede Person, die ein besseres Recht für sich behauptet, die Einsetzung eines Dritten vor dem Zivilgericht mit einer speziell vom Gesetz vorgesehenen erbrechtlichen Klage anfechten. Hinterlässt bspw. ein Erblasser nur eine (an und für sich erbberechtigte) Schwester, so kann diese ein Testament, in welcher eine Drittperson eingesetzt wurde, gerichtlich für ungültig erklären lassen. In diesem Fällen müsste diese allerdings vor Gericht das Vorliegen eines Ungültigkeitsgrunds beweisen.
Was passiert, wenn der eingesetzte Erbe den Nachlass nicht antreten kann?
Die Frage zielt darauf ab, ob ein Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) den Erbgang überhaupt erlebt. Wie bereits erwähnt, setzt das Recht, erben zu können, die Rechtsfähigkeit voraus. Man muss somit den Erbgang des Erblassers erleben, um überhaupt als Erbe (oder Vermächtnisnehmer) in Frage zu kommen. Auch darf ein Erbe den Nachlass nicht ausschlagen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt das Gesetz abschliessend, wer alles in welchem Umfang als Erbe in Frage kommen kann. Fällt somit ein Erbteil eines gesetzlichen Erben weg, geht dessen Anteil entweder an gesetzliche Erben des gleichen Stammes oder es treten neue gesetzliche Erben an Stelle des Vorverstorbenen ein. In der Regel sind das seine Nachkommen.
Bei der gewillkürten Erbfolge hängt die Antwort von den konkreten Bestimmungen des Erblassers ab. Für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe den Erbgang nicht überleben sollte, kann ein Erblasser in der Verfügung von Todes wegen vorsehen, dass dessen Erbteil an einen oder mehrere Ersatzerben fallen soll. Auch bei Vermächtnisnehmern kann er einen bzw. mehrere Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen. Bestimmt der Erblasser nicht ausdrücklich, was beim Vorversterben eines eingesetzten Erben passieren soll, so ist der letzte Wille des Erblassers durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln.