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Erbeinsetzung – Worauf gilt es bei der Einsetzung eines Erben zu achten?

Dominique Schurtenberger im Interview

Entscheidungen über die Erbeinsetzung sollten gut durchdacht und geplant werden. Doch am Anfang des Weges sind viele Fragen offen: Welche Personen können überhaupt als Erben eingesetzt werden? Was passiert, wenn der eingesetzte Erbe noch vor mir verstirbt? Worauf ist in Bezug auf die Erbeinsetzung sonst zu achten? Dominique Schurtenberger ist als Rechtsanwalt und Notar Experte in allen Belangen rund um das Erbrecht. Im Interview teilt er sein Fachwissen und beantwortet die wichtigsten Fragen zur Erbeinsetzung.

 

Dominique Schurtenberger ist als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar in Kanzleien in Muri bei Bern und Thun tätig. Er unterstützt natürliche und juristische Personen allen Couleurs beratend und forensisch mit Schwerpunkt Erbrecht, sowie Straf-, Familien und Vertragsrecht. In erbrechtlichen Angelegenheiten beschäftigt er sich besonders mit Nachlassplanung und der öffentlichen Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen. Darüber hinaus tätigt Dominique Schurtenberger Mandate als Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und amtliche Beistandsperson für minderjährige Erben.

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Dominique Schurtenberger

Rechtsanwalt und Notar

Was bedeutet Erbeinsetzung?

Rechtlich gesehen bedeutet Erbeinsetzung die Aufnahme von einer oder mehreren Personen in den Kreis der zukünftigen Erbengemeinschaft eines Erblassers unter Zuweisung einer rechnerischen Quote an der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge des künftigen Nachlasses.

Die Erbeinsetzung kann auf Wahl und Zutun des Erblassers hin erfolgen, nämlich durch Bezeichnung der Erben in einer Verfügung von Todes wegen, d.h. in einem Testament oder in einem Erbvertrag.

Es gibt zudem den Grundsatz, dass es keine erbenlosen Nachlässe gibt. Eine Erbeinsetzung kann somit auch ohne Zutun des Erblassers erfolgen, das nennt sich dann gesetzliche Erbfolge. Das betrifft diejenigen Personen, welche das Erbrecht als gesetzliche Erben bezeichnet. Jeder von uns hat somit stets einen bestimmten Kreis an Personen, welche von Gesetzes wegen bereits als Erben eingesetzt sind. Dabei handelt es sich neben dem Ehegatten stets um Personen, zu denen ein verwandtschaftliches Verhältnis – bis hin zum grossmütterlichen Stamm – besteht.

Selbst wenn jemand ohne Verwandte bzw. ohne ein Testament oder Erbvertrag zu hinterlassen, versterben sollte, so würde immer noch das Gemeinwesen den Nachlass erben. Das ist in der Regel der Kanton, in dem der letzte Wohnsitz gewesen ist. Irgendjemand erbt also immer.

Unter Erbeinsetzung wird die Aufnahme bestimmter Personen in die zukünftige Erbengemeinschaft verstanden.

Wo liegt der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung?

Die Unterschiede sind wesentlich. Wurde jemand vom Erblasser oder von Gesetzes wegen als Erbe eingesetzt, so wird dieser Teil der Erbengemeinschaft und tritt im Todesfall des Erblassers im Rahmen der zugewiesenen Quote in die rechtliche Position des Erblassers ein. Wer Teil der Erbengemeinschaft ist, erhält somit das Recht auf eine rechnerische Quote am Nachlass und wird in der Regel auch unmittelbar Eigentümer aller Nachlassgegenstände, muss dafür aber auch die Schulden des Nachlasses anteilsmässig mittragen. Diese unmittelbare Übertragung aller Rechte und Pflichten vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft nennt sich Universalsukzession.

Ein Vermächtnis dagegen verschafft der berechtigten Person keinen Bestand bzw. Anteil an der Universalsukzession, sondern bloss einen mittelbaren obligatorischen Anspruch auf Herausgabe eines eindeutig definierten Gegenstands (Sachvermächtnis) oder einer eindeutig definierten Geldsumme (Barvermächtnis) aus dem Nachlass. Das Vermächtnis fliesst dem Vermächtnisnehmer zudem nicht automatisch zu, sondern es muss gegenüber der Erbengemeinschaft separat eingefordert werden.

Wer eine Person im Todesfall begünstigen will, sollte sich eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis hier das richtige Instrument ist.

Wer eine Person im Todesfall begünstigen will, sollte sich eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis hier das richtige Instrument ist.

Wie genau erfolgt die Erbeinsetzung? Was muss ich tun?

Nicht nur erben, sondern auch vererben will durchaus gelernt sein.

Eine eigentliche „Muster-Empfehlung“ gibt es beim Thema Erbeinsetzung nicht. Ob und was zu tun ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Zentral sind meistens aber immer die gleichen Fragen, nämlich der Kreis der Berechtigten und die Höhe von Erbanteilen oder die Zuweisung von Nachlassgegenständen. „Wen möchte ich in den Kreis der Erbengemeinschaft aufnehmen?“ und „Wie sollen die Anteile innerhalb der Erbengemeinschaft verteilt werden“ oder vereinfachter gesagt „wer soll einmal was erhalten?“.

Im Vordergrund zu halten, ist dabei stets die gesetzliche Erbfolge. Je nachdem, wie diese nämlich im Einzelfall aussieht, benötigt es gar kein Aktivwerden des Erblassers.

Ein Beispiel: wer unverheiratet ist, zwei Kinder hat und diesen im Todesfall all sein Vermögen zu gleichen Teilen hinterlassen will, ohne dabei einzelne Nachlassgegenstände zuzuweisen (etwa den Aston Martin-Oldtimer an den Autonarren unter den Kindern), der kann getrost aufatmen, denn dieser letzte Wille entspräche bereits der gesetzlichen Erbfolge. Wer aber von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, der muss dies zwingend in einem Testament oder Erbvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften so festhalten. Dies wird dann gewillkürte Erbfolge genannt.

Wen kann ich alles als Erbe einsetzen?

Die Fähigkeit, Erblasser zu sein, ist zwingend von der Fähigkeit, Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) zu sein, zu unterscheiden. Während nur natürliche Personen als Erblasser in Frage kommen können, ist jedermann, der auch rechtsfähig ist, in der Lage, Erbe bzw. Vermächtnisnehmer zu sein. Dies bedeutet, dass auch juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit (z.B. Stiftungen oder Vereine) begünstigt werden können. Vorausgesetzt ist bei natürlichen Personen weiter, dass der Erbe den Erbgang erlebt. Auch das ungeborene Kind kann zum Erbe werden, sofern es später lebend zur Welt kommt.

Nicht rechtsfähig und damit auch nicht erbfähig sind Tiere. Wer nun seiner Katze sein Millionenerbe hinterlassen will, wie dies etwa Karl Lagerfeld tun wollte, der wird erbrechtlich an seine Grenzen stossen. Wird aber dennoch die Katze oder der Hund in einer Verfügung von Todes wegen begünstigt, so gilt dies von Gesetzes wegen als Auflage für die übrigen Erben oder Vermächtnisnehmer, tiergerecht für das Tier zu sorgen. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer haben das betreffende Tier somit selbst aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren. Wem das noch zu wenig ist, der kann zu diesem Zweck auch in einem Testament oder Erbvertrag die Gründung einer Tierstiftung vorsehen, welche dann das Nachlassvermögen im Interesse des Tieres zu verwenden hat. Das ist dann auf Umwegen ebenfalls eine Art Erbeinsetzung.

In besonderen Fällen kann es sein, dass eine bestimmte rechtsfähige Person aufgrund Sondervorschriften erbunfähig ist. So kann das Gesetz etwa vorsehen, dass bestimmte juristische Personen keine Erbschaft und kein Vermächtnis annehmen dürfen. Gestützt auf ihre berufsrechtlichen Standesregeln dürfen zudem Ärzte oder Pflegepersonen keine Patienten beerben. Auch kann eine grundsätzlich erbfähige Person aus bestimmten Gründen von einem Zivilgericht auf Klage hin für erbunwürdig erklärt werden. So wäre etwa Brutus für seine Rolle in der Ermordung seines Vaters Gaius Iulius Cäsar nach heutigem Rechtsverständnis kaum als Erbe des Nachlasses seines Vaters in Frage gekommen.

Ich möchte einer bestimmten Person alles hinterlassen, ist das überhaupt möglich?

Eine bestimmte Person kann Alleinerbe werden. Sofern dies nicht bereits durch die gesetzliche Erbfolge vorgesehen ist (Bsp.: ein verwitweter Vater hinterlässt seine einzige Tochter), so kann ein Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge sein zukünftiges Nachlassvermögen ohne weiteres nur einer bestimmten Person zuwenden.

Ohnehin gilt, dass man als Erblasser bei der Bestimmung seiner Erben grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen ist. Ein Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit namentlich auch Familienmitglieder aussen vor lassen und Nicht-Familienmitglieder berücksichtigen. Der Erblasser muss seine Entscheidung, wen er als Erben einsetzt, auch nicht begründen oder der Nachwelt erklären. Der Erblasser ist bei der Gestaltung seines Testaments auch nicht an mündliche Zusagen gebunden, die er im Vorfeld in Bezug auf die Erbeinsetzung allenfalls abgegeben hat.

Zu beachten gilt es aber, dass einzelne Familienmitglieder von Gesetzes wegen einen Anspruch auf eine Mindestquote am Nachlass haben, den sogenannten Pflichtteil. Hier setzt das Gesetz der Testierfreiheit einen grossen Riegel. Als pflichtteilsgeschützte Erben gelten derzeit der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Nachkommen oder die Eltern. Die Eltern sind aber nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen hinterlassen werden. Zudem hat der Schweizer Gesetzgeber im Rahmen der jüngsten Teilrevision des Erbrechts den Pflichtteilsschutz für Eltern mit Wirkung per 1. Januar 2023 aufgehoben.

Ein Erblasser ist bei der Bestimmung seiner Erben keinen Beschränkungen ausgesetzt – dennoch sollte darauf geachtet werden, dass Pflichtteilsansprüche nicht verletzt werden.

Können meine Kinder oder meine Ehefrau die Einsetzung eines Dritten als Erben anfechten?

Wie bereits erwähnt, verfügen Nachkommen und der Ehegatte (bzw. der eingetragene Partner) von Gesetzes wegen über einen erbrechtlichen Pflichtteil. Hinterlässt ein Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, mit welcher Pflichtteile verletzt werden, so können die Erben, deren Pflichtteil verletzt wurde, einerseits die Wiederherstellung ihres Pflichtteils verlangen. Diesem Anspruch kann mit der sogenannten Herabsetzungsklage vor einem Zivilgericht zum Durchbruch verholfen werden.

Zu beachten gilt, dass es auch hier Ausnahmen gibt. So kann etwa ein pflichtteilsgeschützter Erbe im Voraus mit dem Erblasser einen Erbvertrag abschliessen und darin rechtsgültig auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Aber auch ohne Pflichtteilsverletzung kann jede Person, die ein besseres Recht für sich behauptet, die Einsetzung eines Dritten vor dem Zivilgericht mit einer speziell vom Gesetz vorgesehenen erbrechtlichen Klage anfechten. Hinterlässt bspw. ein Erblasser nur eine (an und für sich erbberechtigte) Schwester, so kann diese ein Testament, in welcher eine Drittperson eingesetzt wurde, gerichtlich für ungültig erklären lassen. In diesem Fällen müsste diese allerdings vor Gericht das Vorliegen eines Ungültigkeitsgrunds beweisen.

Was passiert, wenn der eingesetzte Erbe den Nachlass nicht antreten kann?

Die Frage zielt darauf ab, ob ein Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) den Erbgang überhaupt erlebt. Wie bereits erwähnt, setzt das Recht, erben zu können, die Rechtsfähigkeit voraus. Man muss somit den Erbgang des Erblassers erleben, um überhaupt als Erbe (oder Vermächtnisnehmer) in Frage zu kommen. Auch darf ein Erbe den Nachlass nicht ausschlagen.

Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt das Gesetz abschliessend, wer alles in welchem Umfang als Erbe in Frage kommen kann. Fällt somit ein Erbteil eines gesetzlichen Erben weg, geht dessen Anteil entweder an gesetzliche Erben des gleichen Stammes oder es treten neue gesetzliche Erben an Stelle des Vorverstorbenen ein. In der Regel sind das seine Nachkommen.

Bei der gewillkürten Erbfolge hängt die Antwort von den konkreten Bestimmungen des Erblassers ab. Für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe den Erbgang nicht überleben sollte, kann ein Erblasser in der Verfügung von Todes wegen vorsehen, dass dessen Erbteil an einen oder mehrere Ersatzerben fallen soll. Auch bei Vermächtnisnehmern kann er einen bzw. mehrere Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen. Bestimmt der Erblasser nicht ausdrücklich, was beim Vorversterben eines eingesetzten Erben passieren soll, so ist der letzte Wille des Erblassers durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln.

In der Praxis: Welche häufigen Fallstricke ergeben sich bei der Einsetzung von Erben? Wie lassen sich diese vermeiden?

Auf diese Frage dürften Sie wohl von jedem Berufskollegen eine unterschiedliche Antwort erhalten. Meiner Erfahrung nach lassen sich die geläufigsten Hürden in etwa wie folgt darstellen:

  • Viele Menschen haben zum Thema Erbeinsetzung bzw. Nachlassplanung grosse Berührungsängste, weil sie sich mit unangenehmen und nicht alltäglichen Fragen auseinandersetzen müssen. Über den Tod reden nicht alle gleich gerne. Das kann im schlimmsten Fall zu einem ungeregelten Nachlass mit Gefährdung des Nachlassvermögens führen. Die wichtigste Hürde liegt somit darin, sich dazu zu überwinden, offen und unverkrampft mit dem Thema umzugehen.
  • An dieser Stelle sei gesagt, dass Nachlassplanung aus meiner Sicht kein Thema des Alters, sondern der Lebenssituation ist. Wer bspw. im jungen Alter mit einer Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind hat, ist es womöglich ebenso nötig, die Partnerin als Erbin einzusetzen, wie ein Bald-Pensionär, der sein Unternehmen irgendeinmal seinem Sohn vermachen will.
  • Eine weitere Fallgrube orte ich dahingehend, dass sich Leute viel zu wenig mit dem Pflichtteilsschutz oder der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen und dabei vergessen, dass ihre Freiheit, Erben einzusetzen, allenfalls stark eingeschränkt sein kann. Umgekehrt vergessen viele, dass sie bei Fehlen von pflichtteilsgeschützten Erben eben frei sind, Erben ihrer Wahl einzusetzen und dass sie nicht verpflichtet sind, den Nachlass der Familie zu hinterlassen.
  • Zu bedauern ist schliesslich, wenn sich Leute mit dem Thema nur oberflächlich befassen. Die Instrumente der Nachlassplanung sind vielschichtig und variantenreich. Viele wissen etwa nicht, dass es etwa die Möglichkeit gibt, einen Nachlass zuerst einer Person und dann bei deren Versterben an eine Zweitperson zu vererben, was man als Vor- und Nacherbeneinsetzung bezeichnet. Oder dass man eine Erbeinsetzung auch mit einer Auflage versehen kann oder dass man die Umsetzung seines Willens durch einen Willensvollstrecker sicherstellen kann. Auch der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis ist nicht immer bekannt.

Grundsätzlich gilt: Nachlassplanung kann, muss aber nicht kompliziert sein. Aufklärung und eine sorgfältige Beschäftigung mit dem Thema sind zentral. Ich kann jeder Person, die eine Erbeinsetzung ins Auge fasst, nur empfehlen, sich früh genug mit einer Fachperson ihres Vertrauens auszutauschen.

Mein Tipp: Setzen Sie sich frühestmöglich mit der eigenen Nachlassplanung auseinander. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann Sie umfassend beraten und Unsicherheiten aufklären.

Wie unterstützen Sie als Anwalt und Notar Ihre Klienten bei der Erbeinsetzung?

Die Einsetzung von Erben und Vermächtnisnehmern für den eigenen Nachlass lässt sich mit dem Tragen eines Kleidungsstücks vergleichen: es muss nicht immer bis in alle Ecken massgeschneidert sein, aber man sollte sich damit wohlfühlen.

Jeder Klientschaft biete ich ein persönliches Beratungsgespräch an, in welchem die möglichen Instrumente für die Nachlassplanung aufgezeigt werden. Darin werden auch die vorher genannten Punkte noch einmal vorgezeigt. Ein solches Gespräch lohnt sich aus Sicht des Klienten auch dann, wenn man sich bereits mit dem Thema beschäftigt hat, kann sich daraus doch allenfalls noch die ein oder andere neue Perspektive ergeben.

Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, dass fast alle meiner Klientinnen und Klienten beim Thema Nachlassplanung eine klare und gut ausgeprägte Vorstellung haben, wer sie einmal beerben soll. Werde ich mit solchen Vorstellungen konfrontiert, so kann sich das Thema Erbeinsetzung für mich in der Prüfung der Erbfähigkeit der potenziellen Erben, der potenziellen Verletzung von Pflichtteilsansprüchen und auf die Prüfung der steuerrechtlichen Folgen beschränken.

Auch in den (seltenen) Fällen, in denen Klientinnen oder Klienten noch keine Vorstellung über die Erbeinsetzung haben, steht nicht der Vorschlag von möglichen Erben im Vordergrund, denn dies muss stets Sache des freien Willens des Erblassers sein. Wohl aber kann ich als Fachperson durch das Aufzeigen der verschiedenen Instrumente der Nachfolgeplanung einen wesentlichen Beitrag für die Errichtung des letzten Willens meines Klienten schaffen. Bei komplexeren Geschäften, etwa der Erbeinsetzung im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge ziehe ich zudem bei Bedarf weitere gut ausgebildete Fachpersonen, wie z.B. Treuhänder und Revisionsexperten, bei.

Als Rechtsanwalt und Notar ist es meine zentrale Aufgabe, mich zu vergewissern, dass die Verfügung von Todes wegen auf dem freien und vollständigen Willen des Erblassers beruht und genau dies hat bei der erbrechtlichen Beratung im Vordergrund zu stehen. Schliesslich soll die Testierfreiheit des Erblassers respektiert werden.

Fragen zum Thema Erbeinsetzung?
Rechtsanwalt und Notar Dominique Schurtenberger informiert Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich zum Thema Einsetzung eines Erben. Er beantwortet Ihre Fragen und berät Sie zu Ihren Rechten und juristischen Optionen.

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